A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DAS WERK Gruppe (das werk Hamburg GmbH, das werk Düsseldorf GmbH, das werk Digital Vision GmbH, das werk Frankfurt GmbH, das werk München GmbH, das werk Postproduktion GmbH, das werk Digital Media GmbH, Zweigwerk Digital Media GmbH), im Folgenden DAS WERK genannt.

1. Geltungsbereich
1.1. Die AGB gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für künftige Fälle gleicher Art. DAS WERK behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen von DAS WERK für Kunden zumutbar sind. Es gilt immer die neueste Fassung dieser AGB. Sie gelten im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen der o.g. DAS WERK Gruppe auch dann, wenn DAS WERK einen Auftrag an eines dieser Unternehmen weiterleitet, wozu DAS WERK berechtigt ist.

1.2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3. Für alle Lieferungen/Leistungen und Angebote von DAS WERK gelten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird. Werden für bestimmte Lieferungen/Leistungen und Angebote von DAS WERK abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten nachfolgende AGB ergänzend. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Ein Schweigen auf die Übermittlung der AGB des Vertragspartners bewirkt keine vertragliche Einbeziehung dieser. Die Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn DAS WERK in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen/Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Sollten die Geschäftsbedingungen des Kunden ebenfalls Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so verzichtet der Kunde auf ihre Anwendung mit der Bestellung, spätestens jedoch mit in Empfangnahme der Lieferung/Leistung. Diese in Empfangnahme gilt außerdem ausdrücklich als Annahme unserer AGB.

2. Angebote / Auftragsbestätigungen

2.1. Angebote von DAS WERK sind freibleibend, sofern sie seitens von DAS WERK nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden; sie stellen die Aufforderung an den Kunden dar, DAS WERK einen Auftrag zu erteilen. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden. Der Auftrag des Kunden stellt für ihn ein bindendes Angebot dar, das DAS WERK binnen 4 Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Lieferung/Leistung bzw. Beginn der Ausführung des Auftrages annehmen kann. Wenn sich der Kunde in einem Auftrag zur Erbringung von Sicherheiten wie z.B. Anzahlungen, Vertragserfüllungsbürgschaften oder Finanzierungsbestätigungen verpflichtet hat, ist DAS WERK erst dann zur Ausführung des Auftrags verpflichtet, wenn die entsprechenden Sicherheiten vom Kunden vollständig erbracht worden sind. DAS WERK ist jedoch berechtigt mit der Ausführung des Auftrages bereits vorher zu beginnen. Erfolgt die Erfüllung der Sicherheiten durch den Kunden bis zu den im Angebot von DAS WERK genannten oder anderweitig vereinbarten Fristen nicht, ist DAS WERK zum Rücktritt des Auftrages berechtigt. Hieraus entstehende Schäden sind vom Kunden zu ersetzen.

2.2. Mündliche Zusagen oder Zusagen der Vorkorrespondenz von DAS WERK bedürfen, um Vertragsbestandteil zu werden, der ausdrücklichen Übernahme in die schriftliche Auftragsbestätigung. Mitarbeiter/innen von DAS WERK sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Einwendungen gegen Auftragsbestätigungen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auftragsbestätigung, in jedem Falle jedoch vor Beginn der Lieferung/Leistung von DAS WERK eingehen. Spätere Einwendungen werden nicht berücksichtigt, es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Sind Aufträge zum Zeitpunkt der Erteilung ganz oder teilweise nicht ausführbar, so behält sich DAS WERK vor, diese nach Ablauf von 3 Monaten ohne schriftliche Benachrichtigung an den Auftraggeber zu stornieren. Irgendwelche Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber aus der verzögerten oder unterbliebenen Lieferung nicht herleiten, sofern DAS WERK nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.3. Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung etwaig erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Liefer-/Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.

2.4. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben vorbehalten, soweit hierdurch die wesentlichen Eigenschaften der bestellten Lieferung/Leistung nicht verändert werden und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Geänderte Lieferungen/Leistungen aufgrund von Produktänderungen der Vorlieferanten gelten als vertragsgemäß, sofern der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung der Nachricht über die geänderte Liefer-/Leistungsausführung schriftlich widerspricht. Bei Verbesserungen und Modelländerungen von Vorlieferanten behält sich DAS WERK Abweichungen von Verkaufsunterlagen, Angeboten und Auftragsbestätigungen vor, soweit diese Abweichungen für den Kunden zumutbar sind und der Kunde nicht unverzüglich widerspricht. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

2.5. DAS WERK behält sich die ausschließlichen Rechte und Ansprüche (z.B. Eigentums- und Urheberrechte) an allen eigenen ausgehändigten Angebotsunterlagen, Entwürfen, Tabellen, Schaltbildern, Berechnungen und sonstigen Fabrikationsunterlagen vor. Diese Unterlagen dürfen – ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch DAS WERK – nicht Dritten zugänglich gemacht oder als Grundlage für Ausschreibungen oder Eigenproduktionen verwendet werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, ohne dass Kopien davon zurückgehalten werden dürfen.

2.6. DAS WERK behält sich vor, mit Zustimmung des Kunden, auf dessen Rechnung und Gefahr in Auftrag gegebene Lieferungen/Leistungen an ausgewählte Dritte weiterzugeben. Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit nur unwesentliche Nebenleistungen betroffen sind.

3. Preise

3.1. Die Preise verstehen sich in Euro, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Standort, ohne Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung, Zoll sowie alle sonstigen Auslagen und Spesen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Falls nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Erfüllung gültigen Preise gemäß Preisliste DAS WERK, die auf Anforderung erhältlich ist. Liegen mehr als 3 Monate zwischen der Preisvereinbarung und der Erfüllung, ist DAS WERK berechtigt, Preise nach der zum Zeitpunkt der Erfüllung gültigen Preisliste zu berechnen. Falls Preise weder vereinbart wurden, noch in der Preisliste von DAS WERK enthalten sind, so werden marktübliche Preise angesetzt, bzgl. Technikeinsatz/-nutzung/-vermietung als Preis pro Tag jedoch minimal 1% des Neuanschaffungspreises der jeweiligen Technik gemäß des gültigen Listenpreises bzw. empfohlenen Verkaufspreises des jeweiligen Herstellers oder Lieferanten. Alle Fremdkosten und verauslagte Kosten Dritter werden mit einem Handlungs-/Verwaltungskosten-Aufschlag von 15% an den Kunden weiterbelastet, soweit nicht anders vereinbart.
3.2. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges, einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden berechnet. Dies gilt insbesondere für bei der Auftragsannahme nicht absehbare technische Probleme und/oder technische Probleme bei vom Kunden zur Bearbeitung gestellten Materials.
3.3. Bei einer Abrechnung in Metern ist die von DAS WERK mittels Maßapparaturen festgestellte Meterzahl maßgebend. Angefangene Meter werden voll berechnet. Messabweichungen bis zu 1% werden nicht berücksichtigt. Bei einer Abrechnung auf Stundenbasis ist die von DAS WERK mittels entsprechender Stundennachweise festgestellte Zeitumfang maßgebend. Die Abrechnung erfolgt in Einheiten von vollen Stunden. Jede angefangene Stunde wird voll berechnet.

4. Versand und Gefahrenübergang
4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung “ab Standort” vereinbart. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten des Kunden und – soweit keine Weisung erteilt ist – an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein angegeben ist.
4.2. DAS WERK behält sich das Recht vor, den Versand nicht vom Firmensitz, sondern von einem anderen Ort eigener Wahl innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem Auslieferungslager des ausländischen Lieferanten vorzunehmen.
4.3. Verpackungs-, Versand- und Rücksendekosten hat der Kunde zu tragen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt DAS WERK Transportmittel und Transportwege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Auf Wunsch und auf Rechnung des Kunden wird die Lieferung/Leistung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige sichtbare Risiken versichert.
4.4. Schäden, die bei einer Versendung entstehen, hat der Unternehmer DAS WERK zu erstatten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht mit der Übergabe an den Frachtführer oder der sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Unternehmer über. Etwaig geltende Haftungshöchstgrenzen des Frachtführers bleiben ungeachtet. Soweit DAS WERK gegen den Frachtführer, Spediteur oder andere Dritte deswegen Ersatzansprüche zustehen, tritt DAS WERK diese an den Unternehmer ab, sobald der Schaden ausgeglichen ist. Im Verhältnis zur DAS WERK trägt der Unternehmer alle Transportgefahren und zwar unabhängig vom Verschulden.
4.5. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung erst mit der Übergabe auf den Verbraucher über.
4.6. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
4.7. Zur Abwicklung eines Zollverfahrens ist – auch bei Versendung – ausschließlich der Kunde verpflichtet.

5. Zahlungsbedingungen
5.1. Zahlungen sind gemäß der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wie im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung festgelegt, zu leisten. Die Lieferung/Leistung bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung im Eigentum von DAS WERK. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. DAS WERK ist zur Forderung von angemessenen Vorauszahlungen berechtigt.
5.2. Sofern im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, sind alle Zahlungen ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn DAS WERK innerhalb der vereinbarten Frist über den Betrag frei verfügen kann. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. DAS WERK ist berechtigt eine Mahngebühr in Höhe von bis zu 25,00 Euro vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, DAS WERK nachzuweisen, dass durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist. Der Verbraucher hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs eine Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen, mindestens jedoch mit 12%. Weiterhin ist DAS WERK berechtigt, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen oder gegenüber dem Unternehmer einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Weiterhin hat DAS WERK das Recht der Zurückbehaltung an Gegenständen, die der Kunde DAS WERK überlassen hat, oder die bei DAS WERK lagern bzw. für den Kunden hergestellt wurden, solange bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bezahlt sind. Etwa bewilligte Rabatte kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug (§ 286 BGB) in Wegfall.
5.3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und erfüllungshalber angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde. Sie sind vom Kunden sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet DAS WERK nicht, sofern DAS WERK oder Erfüllungsgehilfen von DAS WERK nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
5.4. DAS WERK behält sich das Recht vor, Zahlungen nach eigener Wahl auf eine andere noch offen stehende Forderung zu verrechnen, sofern der Kunde nicht eine ausdrückliche und eindeutig zuordenbare Zahlungsbestimmung getroffen hat..
5.5. Dem Kunden steht ein Aufrechungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen eigener Ansprüche nicht zu, es sei denn, seine Gegenansprüche wurden rechtskräftig festgestellt und durch DAS WERK anerkannt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Noch ausstehende Gutschriften berechtigen den Kunden nicht, Zahlungen zurückzubehalten.
5.6. Kommt der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder wird ein von ihm ausgestellter Scheck oder ein Eigenakzept nicht eingelöst, oder werden sonstige Tatsachen bekannt, aus denen sich eine erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ergibt, oder bestehen aus anderen Gründen erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden, so ist DAS WERK berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenstehenden Rechnungen zu fordern, auch soweit hierfür Schecks oder Wechsel gegeben worden sind und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen/Leistungen Vorkasse zu verlangen oder diese vorübergehend auszusetzen, bzw. Zwischenrechnungen für noch nicht vollständig abgewickelte Aufträge zu stellen oder vorbehaltlich der DAS WERK sonst zustehenden Rechte von sämtlichen Verträgen/Aufträgen unter Setzung einer angemessenen Frist zurückzutreten. Sämtliche DAS WERK hierdurch entstehenden Schäden sind vom Kunden zu ersetzen. Der Kunde kann die Geltendmachung dieser Rechte durch Stellung einer für DAS WERK akzeptablen und angemessenen Sicherheit abwenden. Sinngemäß gilt dies auch, wenn ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet, oder ein entsprechender Antrag mangels Masse abgelehnt oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in nicht unbedeutendem Umfang eingeleitet wurde.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Eigentum an von uns gelieferten Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten, auch zukünftigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung getilgt hat. Bei Lieferungen an Unternehmer behält sich DAS WERK bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die DAS WERK aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehen, die folgenden Sicherheiten vor, die nach Wahl von DAS WERK anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderung gegenüber dem Unternehmer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.
6.2. Veräußert der Unternehmer den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an DAS WERK ab. DAS WERK nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nicht bei Bestehen eines Abtretungsverbots zwischen dem Unternehmer und dem Dritten.
6.3. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Veräußerungen im Sale-and-Lease-Back-Verfahren und andere Verfügungen durch den Unternehmer sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
6.4. Verarbeitet der Unternehmer den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt DAS WERK unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt DAS WERK das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache.
6.5. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern.
6.6. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an DAS WERK ab. DAS WERK nimmt diese Abtretung an. DAS WERK ist zudem berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
6.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DAS WERK unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit DAS WERK Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, DAS WERK die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den DAS WERK entstandenen Ausfall.
6.8. Im Falle des Verzugs ist DAS WERK berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, DAS WERK unverzüglich sämtliche Urkunden, insbesondere Verträge und Lieferscheine auszuhändigen, die über die durchzusetzende Forderung bzw. das durchzusetzende Recht vorhanden sind; zur Geltendmachung der Forderung oder des Rechts notwendige Auskünfte hat der Unternehmer unverzüglich zu erteilen.
6.9. Der Kunde übereignet DAS WERK sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von DAS WERK gelangten Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Medienmaterial, Datenträger und darauf befindlichen Daten, einschließlich etwaiger Anwartschaften.
6.10. Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde DAS WERK die ausschließlichen, zeitlichen, räumlichen und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken und Medien, auf die sich der Auftrag bezieht. Diese Rechte erstrecken sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Soweit Rechte Dritter bestehen oder entstehen, tritt der Kunde hiermit DAS WERK ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte zur ausschließlichen Nutzung ab. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs ist der Kunde von DAS WERK zur Nutzung ermächtigt.
6.11. Der Kunde tritt DAS WERK hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die ihm aus der Überlassung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten zustehen. Ebenso tritt der Kunde DAS WERK hiermit seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bezüglich dieser Filme ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen berechtigt. DAS WERK nimmt alle vorstehenden Abtretungen an.

7. Zurückbehaltungsrecht
7.1. Sämtliche Materialien, welche aus dem geschäftlichen Verkehr zwischen uns und dem Kunden stammen, können von uns zurückbehalten werden, bis der Kunde seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist.
7.2. Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder DAS WERK Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist DAS WERK berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat.
7.3. DAS WERK kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung von DAS WERK nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann DAS WERK vom Vertrag zurücktreten.

8. Pflichten des Kunden
8.1. Der Kunde übernimmt für das von ihm gelieferte Material die volle Sach- und Rechtsgewähr und stellt uns von allfälligen Ansprüchen Dritter frei.
8.2. DAS WERK ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften von diesen geforderte Meldungen zu machen. Der Kunde stellt DAS WERK von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.
8.3. Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist DAS WERK berechtigt, den Kunden (Einlagerer – bei mehreren jeden einzelnen Miteinlagerer) als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
8.4. Der Kunde ist verpflichtet,
für vollen Versicherungsschutz der DAS WERK übergegebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen,
ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits- Zweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten,
DAS WERK unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen.

9. Fristen / Termine
9.1. Etwaige Lieferfristen- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von DAS WERK. DAS WERK behält sich Vorab- und Teilleistungen vor.
9.2. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen DAS WERK, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird DAS WERK die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird DAS WERK von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.
9.3. Nachträgliche Auftragsänderungen oder verspätete Anlieferungen durch den Kunden bewirken eine entsprechende Verlängerung der Lieferfrist.
9.4. Die Haftung von DAS WERK auf Schadensersatz wegen Verzugs ist auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Haftet DAS WERK nur wegen einfacher Fahrlässigkeit aus Verzug, ist der Schadensersatzanspruch für jede volle Woche des Verzugs auf 0,5 % im Ganzen, aber auf höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß geliefert wurde, begrenzt.
9.5. Das Recht des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Schadensersatz in Höhe des voraussehbaren Schadens steht dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; in diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf 50% des Rechnungsbetrages der nicht oder verspätet erfolgten Lieferung begrenzt.

10. Gefahrübergang
10.1. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch DAS WERK bzw. ihre Erfüllungsgehilfen. Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über. Im Falle von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.

11. Haftung
11.1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf nachweislich vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch DAS WERK, gesetzlichen Vertreter von DAS WERK oder leitenden Angestellten beruhen.
11.2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet DAS WERK – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalspflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Durchschnittsschaden. Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und, entgangenen Gewinn, Nebenpflichtverletzungen und mangelnden wirtschaftlichen Erfolg ist ausgeschlossen.
11.3. Soweit die Wiederherstellung von an DAS WERK zur Bearbeitung übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Ausgangsmaterial des Kunden möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Trägermaterials gleicher Art und Länge zu verstehen.
11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. DAS WERK haftet weiterhin nicht für Schäden oder Folgeschäden, die sich aus der Nutzung oder Nichtnutzung der gelieferten Produkte ergeben. Hiervon ausgenommen sind alle gesetzlich geregelten Haftungsfälle. Auf jeden Fall ist die Haftung von DAS WERK auf den für die Überlassung der Produkte gezahlten Betrag beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von DAS WERK zurückzuführen sind.
11.5. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bestimmungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von DAS WERK ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DAS WERK.
11.6 Für Kopiermängel, welche auf der Beschaffenheit des vom Kunden übergebenen Materials beruhen, wird keine Haftung übernommen. Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand bzw. der Werkleistung durch den Kunden verursacht wurden.

12. Gewährleistung
12.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferungen/Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, ist ein Werk geschuldet, es abzunehmen. Transportschäden oder -verluste sind DAS WERK sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, zu melden.
12.2. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Lieferung/Leistung gegenüber DAS WERK schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung/-leistung für den Kunden ohne Interesse ist, wofür der Kunde die Beweislast hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen DAS WERK geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei DAS WERK eintrifft.
12.3. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen beträgt die Frist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne des vorhergehenden Absatzes anzeigt. Ist der Kunde Unternehmer, erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung. § 444 BGB bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
12.4. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass die fehlerhafte Lieferung/Leistung nach Wahl von DAS WERK beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann. Hierfür entstehende Aufwendungen kann DAS WERK in angemessener Höhe an den Kunden berechnen. Auf Wunsch von DAS WERK muss der Kunde die fehlerhafte Lieferung/Leistung frachtfrei und auf eigene Gefahr an DAS WERK zur Überprüfung zurücksenden.
12.5. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch.
12.6. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung erfolgen soll. DAS WERK ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Kunde Unternehmer, leistet DAS WERK für Mängel der geschuldeten Lieferung/Leistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung. Nachbesserungen, die während der Garantiezeit ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von DAS WERK über.
12.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nacherfüllung dem Kunden nicht zuzumuten ist.
12.8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist DAS WERK lediglich zur Bereitstellung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
12.9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch DAS WERK nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
12.10. Für Auskünfte und Beratungsleistungen übernimmt DAS WERK nur dann Gewähr, wenn ein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen ist. Ansonsten sind sie unverbindlich.
12.11. DAS WERK übernimmt keine Gewähr für richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung und Nutzung der Produkte. Das gilt insbesondere in Verbindung mit dem Einsatz anderer Hard- und Softwaresysteme.
12.12. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber DAS WERK aus. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

13. Höhere Gewalt
Die Vereinbarung eines Termins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Unvorhergesehene, seitens der DAS WERK nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob bei DAS WERK oder einem Lieferanten von DAS WERK, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen, Naturkatastrophen, Rohstoffmangel etc., berechtigen DAS WERK unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten oder den Termin um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. Zum Rücktritt ist DAS WERK erst berechtigt, wenn ein Hinausschieben nicht möglich ist. DAS WERK hat den Kunden in diesen Fällen über die Nichtverfügbarkeit von Geräten zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.

14. Sonstige Bestimmungen
14.1. Lizenzen
14.1.1. Beim Betreiben von Video- und Audio- und Softwaresystemen dürfen vom Kunden eingesetzte Bild- und Tonwiedergaben nur nach den Bedingungen der jeweiligen Lizenzinhaber erfolgen. Bei EDV-Systemen darf mitzuverwendende Software nur für das einzelne, dafür bestimmte Wirtschaftsgut benutzt werden. Beim Betrieb darf mitzuverwendende Software nur nach den gesondert mitgeteilten Bedingungen der Lizenzinhaber benutzt werden. Der Käufer erklärt ausdrücklich, diese Lizenzbedingungen anzuerkennen. Diese sind dem betreffenden Produkt beigefügt oder können abgefragt werden. Der Kunde stellt DAS WERK im Falle nicht bedingungsgemäßer Nutzung von Bild- und Tonmaterialien sowie von Software von allen Schadensersatzansprüchen der Lizenzinhaber frei.
14.1.2. Sofern DAS WERK eigene Softwareproduktionen liefert, wird dem Kunden – sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist – eine nicht exklusive Softwarelizenz eingeräumt. Unterlizenzierungen sind ohne schriftliche Zustimmung von DAS WERK ausgeschlossen.
14.1.3. Bei Aufträgen, deren Konstruktions- und Zusammensetzungs-merkmale der Kunde DAS WERK vorschreibt, hat der Kunde dafür einzustehen, dass die Konstruktion oder Zusammensetzung nicht Schutzrechte Dritter berührt. Der Kunde stellt DAS WERK insofern von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
14.2. Geheimhaltung, Verschwiegenheit
Der Kunde hat über sämtliche Festsetzungen jedes mit DAS WERK geschlossenen Vertrages strengstes Stillschweigen, auch über die Laufzeit desselben hinaus, zu wahren. Er verpflichtet sich, über alle ihm im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten von DAS WERK, auch über das Ende eines Vertrages hinaus, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, das Ansehen von DAS WERK zu wahren und sich jeglicher Handlungen oder Äußerungen zu enthalten, die geeignet sind, das Ansehen von DAS WERK zu schädigen oder zu gefährden, dies auch nach Vertragsbeendigung. Soweit der Kunde gegen eine dieser Pflichten verstößt, steht es im Ermessen von DAS WERK, eine angemessene Vertragsstrafe geltend zu machen, deren Höhe gegebenenfalls durch das zuständige Gericht überprüfbar ist.
14.3. Datenschutz
DAS WERK ist berechtigt, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden betreffen, gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
14.4. Datenverarbeitungsanlagen, Datenträger, Viren, Fremdprogramme
EDV-Hard- oder Software sowie Datenträger sind frei von Programmen oder Programmteilen zu liefern bzw. zurückzugeben, die geeignet sind, die Arbeits- und Funktionsweise der von DAS WERK genutzten Datenverarbeitungsanlagen aufzuheben, zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Der Kunde ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch Programme oder Programmteile entsteht, die bei Rückgabe auf gelieferter Hard- oder Software enthalten war.
14.5. Der Kunde ist verpflichtet, alle auf den Geräten befindlichen Daten extern zu sichern. Eine Verantwortung für den Verlust von Daten trifft DAS WERK nicht.
14.6. Die Hausordnung von DAS WERK ist wesentlicher Bestandteil dieser AGB. Kunden, die die Räumlichkeiten von DAS WERK betreten, und denen DAS WERK Räumlichkeiten und Einrichtungen zu Vertragszwecken überlässt, erkennen die Hausordnung an. Sie ist auf der Homepage von DAS WERK verfügbar und wird darüber hinaus dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt.
14.7. Sämtliche Klauseln dieser AGB gelten, unabhängig welchem Gliederungspunkt sie zugeordnet sind, sinngemäß auch für alle anderen Vertragsbeziehungen.

15. Gerichtsstand, Anwendbares Recht
15.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie aller sonstigen zwischenstaatlichen Regelungen und Übereinkommen über den Austausch von Waren und Leistungen.
15.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz von DAS WERK. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. DAS WERK ist auch berechtigt, vor einem Gericht, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden zuständig ist, zu klagen.
15.3. Die deutsche Sprache ist einzige Verhandlungs- und Vertragssprache.

16. Schriftformklausel, Salvatorische Klausel
16.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen unbedingt der Schriftform.
16.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Lücke oder den unwirksamen Vertragsteil durch solche wirksamen Bestimmungen zu ersetzen, die technisch und wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen oder fehlenden Bestimmung am ehesten entsprechen. Die Vertragsparteien werden notwendige Änderungen, Ergänzungen oder Anpassungen des Vertrages im Geiste guter Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen vornehmen.

B. Besondere Geschäftsbedingungen

I. Vermietung von Geräten

1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem Mietlieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte (nachfolgend “Geräte”).

2. Mietpreise
2.1. Der Kunde hat unabhängig von der tatsächlichen Ingebrauchnahme oder Entgegennahme für die Dauer der vereinbarten Überlassung der Geräte den Mietpreis zu zahlen.
2.2. Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart ist.
2.3. Grundsätzlich sind die Geräte von DAS WERK nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist (B.I.7.). Wünscht der Kunde eine Geräte- oder Transportversicherung trägt der Kunde anteilig die Kosten der Versicherung, gemäß der gültigen Preisliste, zusätzlich zum Mietpreis.
2.4. DAS WERK ist berechtigt, die Übergabe der Geräte von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Barzahlung oder Nachnahme).

3. Mietzeit
3.1. Die Mindestmietzeit beträgt 1 Tag.
3.2. Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der vereinbarten Bereitstellung der Mietgeräte im Lager oder sonstigen Standort von DAS WERK; sie endet am Ende des Tages an dem die Geräte im Lager von DAS WERK eintreffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, DAS WERK oder ein Dritter den Transport durchführt. Die Rückgabe der Geräte an Wochenenden und Feiertagen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.
3.3. Der Kunde schuldet den vollen Mietzins unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte.
3.4. Verzögert sich das Eintreffen der Mietgeräte bei DAS WERK über die vereinbarte Mietzeit hinaus, schuldet der Kunde für die Dauer der Verzögerung den Mietpreis gemäß B.I.2.2. als Nutzungsentschädigung.

4. Mietgebrauch und Einsatzorte
4.1. Der Kunde hat die Mietgeräte in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind zu beachten und die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von DAS WERK und der Bedienungs- und Betriebsanleitung des Herstellers zu befolgen. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. Bedingungen in A.1.2., so gilt diese Verpflichtung auch dann, wenn die Bedienungs- und Betriebsanleitungen, Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Herstellers nicht mitgeliefert werden, es sei denn, der Kunde weist bei der Bestellung schriftlich darauf hin, dass er mit dem ordnungsgemäßen Umgang der Mietgeräte nicht vertraut ist.
4.2. Der Kunde wird den Mietgegenstand ausschließlich an dem mit DAS WERK vereinbarten Einsatzort benutzen. Bei wechselnden Standorten wird der Kunde DAS WERK unverzüglich auf Verlangen Auskunft über den jeweils aktuellen Standort der Mietgeräte erteilen und die Besichtigung ermöglichen.
4.3. Der Kunde hat DAS WERK frühestmöglich unaufgefordert auf außereuropäische Einsätze sowie auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs-, Krisen-, Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land-, Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände, da derartige Risiken nicht versichert sind.

5. Haftung des Vermieters
5.1. DAS WERK haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte.
5.2. Weist ein vermietetes Gerät während der Mietdauer einen von DAS WERK zu vertretenden Mangel auf, der seine Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleich kommt, steht es im Ermessen von DAS WERK, den Fehler zu beheben oder das fehlerhafte Gerät auszutauschen. Für die Dauer der Aufhebung oder der wesentlichen Einschränkung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang.
5.3. Sollte der DAS WERK die vertragsgemäße Übergabe der Geräte an den Kunden dadurch unmöglich werden, dass DAS WERK die Geräte ohne eigenes Verschulden von einem anderen Kunden verspätet oder beschädigt zurückerhalten hat, so wird DAS WERK von der Leistung frei und haftet für Folgeschäden nur, soweit DAS WERK bei dem anderen Kunden deswegen evtl. Schadenersatzansprüche tatsächlich realisieren kann.
5.4. Für Schäden, die dem Kunden beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet DAS WERK nach den entsprechenden Regelungen dieser Bedingungen.

6. Haftung des Kunden
6.1. Grundsätzlich trägt der Kunde während der Mietzeit gegenüber DAS WERK die volle Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die sonstige Verschlechterung der Geräte und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Der Kunde haftet ausdrücklich für seine Mitarbeiter oder sonstige, vom Kunden beauftragte, auf Weisung des Kunden handelnde Dritte.
6.2. Der Kunde haftet auch für alle Vermögensnachteile, die DAS WERK durch eine verspätete Rückgabe der Geräte entstehen und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Der Kunde hat in diesem Fall zusätzlich zur Nutzungsentschädigung alle Schäden zu ersetzen. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte. Insbesondere kommen folgende Schäden in Betracht: Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung bis endgültigen Rückgabe bzw. bis zur endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung und Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter falls DAS WERK wegen der verspäteten Rückgabe oder der Beschädigung eine Gebrauchsüberlassung an den Anschlussmieter nicht möglich war, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung und die Reparaturkosten. Gibt der Kunde die Mietgegenstände nicht im vertragsgemäßen Zustand zurück, ist DAS WERK weiter berechtigt, auch ohne Aufforderung und Mahnung und ohne Fristsetzung auf Kosten des Kunden den Mietgegenstand in den vertragsgemäßen Zustand zu versetzen bzw. durch Dritte versetzen zu lassen.

7. Versicherung
7.1. Grundsätzlich sind die Geräte der DAS WERK nicht versichert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde hat die Mietgeräte für die Dauer der Überlassung gegen Beschädigung, Zerstörung, Verlust und zufälligen Untergang in Höhe des Neuwertes zu versichern und dies bei Leistungsbeginn gegenüber DAS WERK nachzuweisen. Unterbleibt dieser Nachweis, so ist DAS WERK jederzeit berechtigt, aber nicht verpflichtet, selber eine Versicherung bereit zu stellen und dies zu marktüblichen Konditionen, jedoch minimal 5% vom Auftragswert des Mietvertrages, an den Kunden abzurechnen. Falls die Versicherung nicht über DAS WERK abgeschlossen wird, tritt der Kunde den Anspruch auf Entschädigungsleistung gegen den Versicherer im Schadensfall mit Abschluss des Mietvertrages an DAS WERK ab, ungeachtet seiner Verpflichtung, die Schadensabwicklung auf eigene Kosten und Risiko durchzuführen. DAS WERK nimmt die Abtretung an.
7.2. Im Schadensfalle kann DAS WERK bis zur vorbehaltlosen Leistung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen. Eine spätere Leistung der Versicherung wird in diesem Falle an den Kunden weitergeleitet. Für den Fall, dass eine Geräteversicherung über die DAS WERK abgeschlossen wird, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Versicherungsvertrag der DAS WERK nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der Kunde muss grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden die Versicherungsbedingungen in Kopie zur Verfügung gestellt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass sich Versicherungsbedingungen ändern können. Unabhängig davon wird insbesondere auf folgende Einzelheiten hingewiesen: Grundsätzlich sind Schäden nicht gedeckt, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Je Versicherungsfall besteht eine Selbstbeteiligung von 1000 Euro, die der Kunde zu tragen hat. Die Geräte sind vor Diebstahl ausreichend zu schützen und möglichst unauffällig zu verwahren. Aufbewahrung und Transport in Fahrzeugen hat bei geschlossenem Kofferraum zu erfolgen. Bei Kombi-/Lieferwagen darf zudem der Innenraum nicht einsehbar sein. Während der Nachtzeit besteht nur eingeschränkter Versicherungsschutz. Der Geräteeinsatz unter den in B.I.4.3. aufgezeigten oder ähnlich gefährlichen Bedingungen lässt den Versicherungsschutz entfallen! Diese Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind ohne jeglichen Versicherungsschutz, so dass der Kunde den Untergang oder die Beschädigung derartiger Geräte grundsätzlich zu tragen hat. Nur durch eine umfassende Aufklärung des Kunden gegenüber DAS WERK über den geplanten Einsatz kann im Einzelfall der Versuch einer Erweiterung des Versicherungsschutzes unternommen werden. Ist der Versicherer zur Übernahme eines solchen Risikos nicht bereit, so trägt der Kunde dies alleine. DAS WERK kann vor Herausgabe der Geräte in solchen Fällen vom Kunden eine angemessene Kaution verlangen.

8. Stornierung durch den Kunden
8.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen den Mietvertrag vor Überlassung der Mietsache zu kündigen (Stornierung). Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
8.2. Storniert der Kunde, gleich aus welchem Grund, den Mietvertrag, so werden grundsätzlich 30% des Bruttoauftragswertes als Rücktrittskosten berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als eine Woche vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als drei Tagen 75% und bei weniger als 24 Stunden 100% des Bruttomietbetrages zur Zahlung fällig. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei DAS WERK maßgeblich. Die Höhe der vorgenannten pauschalen Kosten berücksichtigt die durchschnittlich ersparten Aufwendungen und die gewöhnliche mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

9. Pflichten des Kunden während der Mietzeit
9.1. Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, DAS WERK auf evtl. Schäden an den Geräten unaufgefordert aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlicher oder gefahrenträchtiger Einsatz). Unterlässt dies der Kunde, so gilt dies als arglistige Täuschung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Den Mangel der Vollständigkeit sowie offenkundig sichtbare Schäden der Geräte hat DAS WERK unverzüglich bei Rückgabe nach einer ersten Sichtprüfung gegenüber dem Kunden zu rügen. Der Kunde ist daher zur Anwesenheit während der Rückgabe sowie zur Beantwortung evtl. Rückfragen zur Ausrüstung verpflichtet. Bei Mängeln und Schäden, die bei der Übergabe nicht festgestellt und gerügt wurden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Nach erfolgter Rückgabe unterzieht DAS WERK die Geräte einer eingehenden Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung. Für dabei festgestellte Schäden haftet der Kunde, wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht während der Zeit zwischen Rückgabe und unserer Überprüfung eingetreten sind. In jedem Falle bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.
9.2. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von DAS WERK gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Wartungsarbeiten fachgerecht und auf seine Kosten durchführen lassen. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel fachgerecht beseitigen zu lassen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.
9.3. Die Mietgeräte dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgebaut und bedient werden. Werden Gegenstände ohne Personal von DAS WERK angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.
9.4. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgeräte für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder überspannungen hat der Kunde einzustehen.
9.5. Der Kunde hat die Mietgeräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, DAS WERK unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

10. Sicherheitsleistung
DAS WERK kann verlangen, dass der Kunde für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte bei DAS WERK hinterlegt. Die Kaution wird dem Kunden nach Rückgabe der Mietgeräte bei DAS WERK zurückgezahlt, soweit dies dem vertragsgemäßen Zustand entspricht und der Mietpreis vollständig einschließlich etwaiger Nutzungsentschädigungen gezahlt wurde. DAS WERK ist berechtigt mit etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch des Kunden aufzurechnen.

11. Kündigung von Mietverträgen
11.1. Ein befristeter Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
11.2. Zugunsten von DAS WERK liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird, es sei denn, das Sicherungsbedürfnis von DAS WERK ist durch ausreichende Sicherheitenstellung entfallen.
b) der Kunde die Mietgegenstände nach Abmahnung mit angemessener Fristsetzung weiter vertragswidrig gebraucht.
c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Rückstand gerät.
11.3. Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist DAS WERK berechtigt, die dem Kunden überlassen Mietgeräte auf dessen Kosten bei ihm abzuholen, ohne dass dem Kunden ein Leistungsverweigerungs- oder Rückbehaltungsrecht zusteht. Zu diesem Zweck gestattet der Kunde bereits jetzt DAS WERK das ungehinderte Betreten der Räume und Flächen, in und/oder auf denen sich die Mietgeräte befinden. Stehen diese im Besitz oder Eigentum eines Dritten, tritt der Kunde bereits mit Abschluss des Mietvertrags seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an DAS WERK ab, welche die Abtretung annimmt.

II. Verkauf von Geräten

1. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die in dem Verkaufslieferschein im Einzelnen aufgeführten Geräte (nachfolgend “Geräte”).

2. Lieferung
2.1. Lieferzeiten der von DAS WERK veräußerten Geräte sind nur verbindlich, wenn sie von DAS WERK schriftlich zugesagt worden sind.
2.2. Höhere Gewalt und andere von DAS WERK nicht zu vertretende Ereignisse, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferungsverzögerungen bzw. Nichtbelieferung durch Lieferanten von DAS WERK im Rahmen eines kongruenten Deckungsgeschäfts, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Werkstoff- und Energiemängel berechtigen DAS WERK, die Lieferung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass den Kunden hieraus Ersatzansprüche erwachsen. Zum Rücktritt ist DAS WERK erst berechtigt, falls eine spätere Lieferung nicht möglich ist. DAS WERK hat den Kunden in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Geräte zu informieren und im Falle des Rücktritts eine etwaige, bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich zurückzuerstatten.
2.3. DAS WERK ist zu Teillieferungen und zum Stellen von Teilrechnungen berechtigt.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich DAS WERK das Eigentum an den Verkaufsgegenständen („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, gegebenenfalls etwaiger anfallender Verzugszinsen vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich DAS WERK das Eigentum an den Verkaufsgegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen usw.).
3.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3.3. Der Kunde darf die gelieferten Geräte im ordentlichen Geschäftsgang weiter verkaufen oder veräußern, soweit mit seinem Abnehmer nicht ein Abtretungsverbot vereinbart ist. Ein eventueller Besitzwechsel ist DAS WERK unverzüglich mitzuteilen. Dieses Recht erlischt im Falle seiner Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt DAS WERK jedoch – zur Sicherung der in Ziffer 3.1. genannten Ansprüche – bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrags (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese nimmt DAS WERK bereits hiermit an. Werden die gelieferten Geräte von dem Kunden zusammen mit DAS WERK nicht gehörenden Gegenständen oder nach Verarbeitung/Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung gegen seinen Abnehmer nur in Höhe des Wertes der gelieferten Geräte. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, solange DAS WERK diese Ermächtigung nicht widerrufen hat. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde mit einzelnen Forderungen in Zahlungsverzug gerät. Das Recht von DAS WERK, eine abgetretene Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. DAS WERK wird von diesem Recht aber nur im Falle des Zahlungsverzuges oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden Gebrauch machen. Auf Verlangen von DAS WERK wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen oder beglaubigte Urkunden aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. DAS WERK darf zur Sicherung eigener Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offen legen. DAS WERK ist verpflichtet, die DAS WERK zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die jeweils zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DAS WERK.
3.4. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von DAS WERK stehenden Gegenstände oder über die an DAS WERK abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen, Zugriffe Dritter oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen von DAS WERK ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Kunde DAS WERK unverzüglich mitzuteilen und gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von DAS WERK hinzuweisen.
3.5. Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit DAS WERK nicht gehörenden Geräten erwirbt DAS WERK – zur Sicherung der in Ziffer 3.1. genannten Ansprüche – Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für DAS WERK als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne DAS WERK zu verpflichten. An dem verarbeiteten Produkt entsteht Miteigentum von DAS WERK im Sinne der vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes. Der Kunde wird die dem Miteigentum von DAS WERK unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren.
3.6. DAS WERK ist bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 und 3 dieser Bestimmung, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. In diesen Fällen darf DAS WERK zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts die Geschäftsräume des Kunden betreten.
3.7. Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Geräte bleiben im Eigentum von DAS WERK. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit DAS WERK über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.
3.8. Sind Eigentumsvorbehalte nach den vorgenannten Absätzen in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so ist der Kunde verpflichtet, an allen Maßnahmen mitzuwirken, insbesondere alle seinerseits erforderlichen Erklärungen abzugeben um DAS WERK Sicherheiten zu verschaffen, die dem Eigentumsvorbehalt nach den Absätzen 1 bis 6 mindestens gleichwertig sind.

III. Dienstleistungen

1. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Dienstleistungsvertrag im Einzelnen aufgeführten Dienstleistungen.

2. Haftung des Kunden
2.1. Bei eigenmächtigen Abweichungen des Kunden von den von DAS WERK gelieferten Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten haftet ausschließlich der Kunde bei hierdurch hervorgerufenen Schäden.
2.2. Werden Veranstaltungsräume ohne Erfüllung bzw. unter Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen, insbesondere ohne Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch den Kunden genutzt, so liegt die ausschließliche Haftung für hierdurch auftretende Schäden auf Seiten des Veranstalters und/oder des Kunden.

3. Subunternehmen
DAS WERK ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistung mit Subunternehmern zusammenzuarbeiten oder Subunternehmer für Teilleistungen einzusetzen. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt dadurch nicht zustande und die Verpflichtungen von DAS WERK gegenüber dem Kunden bleiben uneingeschränkt bestehen.

4. Nutzungsrechte
4.1. Soweit DAS WERK Aufträge für Kunden durchführt, bei denen DAS WERK mit eigenem Personal oder durch Dritte gestalterische oder anderweitig geschützte Leistungen erbringt (z.B. Konzeption, Drehbuch, Regie, Kamera, Bild- und Tongestaltung, Animation, Grafik, Design, Programmierung etc.), werden dem Kunden jeweils nur die Rechte, insbesondere nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte nur in dem Maße übertragen, wie ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fehlt diese schriftliche Vereinbarung, so werden nur die minimal zur unmittelbaren Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungsrechte übertragen. Die Übertragung erfolgt nicht exclusiv, nicht ausschließlich und zeitlich beschränkt auf 3 Jahre nach Entstehung des jeweiligen Rechtes und ist zusätzlich beschränkt auf den Rechteumfang, den DAS WERK selbst erworben hat. Jegliche Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt bis zum vollständigen Forderungsausgleich gemäß Abschnitt B.II.3.1. nur aufschiebend bedingt.
4.2. Darüber hinausgehende und/oder von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) zu erwerbende Nutzungsrechte sind vom Kunden gesondert zu erwerben.
4.3. DAS WERK ist berechtigt, Produktionen und Aufträge, die von DAS WERK hergestellt werden, zur Eigenwerbung mit oder ohne Nennung des Kunden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu nutzen. Darüber hinaus ist DAS WERK berechtigt, mit eigenen gestalterischen oder anderweitig geschützten Leistungen im eigenen Namen an Film-, Design-, u. ä. Wettbewerben oder Festivals teilzunehmen.

5. Aufbewahrung Medienmaterial/Zusatzleistung
5.1. Die Aufbewahrung von uns übergebenem Film-/Medienmaterials erfolgt für die Dauer der Durchführung des Bearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung von DAS WERK.
5.2. Wenn eine Einlagerung im Anschluss an die Bearbeitung schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Aufbewahrung des Film-/Medienmaterials in einem Lagerraum, der nicht speziell für eine Archivlagerung eingerichtet ist. Eine getrennte Aufbewahrung von Original Film-/Medienmaterials und Zweitmaterialien erfolgt nicht. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste. In den Aufbewahrungsgebühren der Preislisten von DAS WERK ist keine Vergütung für Sonderarbeiten, wie z.B. Inventurarbeiten, Erstellen von Inventurlisten, Heraussuchen von Einzelteilen, Sortierarbeiten usw. enthalten. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. DAS WERK ist berechtigt, das Material gegebenenfalls auch im Namen des Kunden bei Dritten aufbewahren zu lassen.
5.3. Die Haftung für Verluste oder Beschädigungen irgendwelcher Art des uns übergebenen Film-/Medienmaterials ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen unsererseits oder seitens unserer Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz oder grob fahrlässigem Verhalten. DAS WERK übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Film-/Medienmaterials grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Kunden, bezüglich uns zur Bearbeitung bzw. Aufbewahrung übergebenen Materials für vollen Versicherungsschutz, z.B. für Feuer, Diebstahl, Wasserschäden, Transport, zu sorgen.
5.4. DAS WERK ist berechtigt, das Film-/Medienmaterials nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die DAS WERK zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Bestellers zu senden. Falls die Ankündigung postalisch unzustellbar sein sollte, ist DAS WERK befugt, nach Ablauf eines Monats das Material nach eigener Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen, zu vernichten oder einschließlich der sicherungshalber übertragenen Nutzungsrechte freihändig zu verwerten.

6. Leistungsstörungen
6.1. Hinsichtlich der erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, haftet DAS WERK nur für die Rechtzeitigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen, nicht aber für einen vom Kunden bezweckten wirtschaftlichen oder sonstigen Leistungserfolg.
6.2 Hat DAS WERK eine nicht vertragsgemäße oder fehlerhafte Dienstleistung zu vertreten, so muss DAS WERK die Dienstleistung nur dann ohne Berechnung von Mehrkosten vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist erbringen, wenn der Kunde DAS WERK unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis schriftlich gerügt hat. Etwaige Mängelrügen im Rahmen der Abnahme müssen inhaltlich so spezifiziert sein, dass DAS WERK die Mängel auf dem derzeitigen Stand der Technik umsetzt und nachbessern kann. Als Mängel gelten lediglich technische oder qualitative Mängel, die von der schriftlich vereinbarten Art der Umsetzung abweichen. Der Kunde ist nur berechtigt den Vertrag zu kündigen, wenn die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von DAS WERK zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt. In diesem Falle hat DAS WERK Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

7. Änderung der Dienstleistung
7.1. Der Kunde kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfanges im Rahmen der Leistungsfähigkeit von DAS WERK verlangen. DAS WERK wird das Änderungsverlangen des Kunden prüfen und dem Kunden mitteilen, ob das Änderungsverlangen für DAS WERK nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist.
7.2. Änderungen auf Wunsch des Kunden, die von dem Auftragsumfang abweichen oder die auf Wunsch des Kunden nach Abnahme des betreffenden Arbeitsschrittes vorgenommen werden, sind nicht von der im Angebot ausgewiesenen Vergütung umfasst und werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

8. Auftragsproduktion
Soweit der Kunde Aufträge zur Produktion durch die DAS WERK erteilt, bemisst sich die dafür vom Kunden zu zahlende Vergütung nach dem Kalkulationsangebot der DAS WERK. Das Angebot ist auch für den Umfang der von DAS WERK zu erbringenden Leistungen bindend. Sonderleistungen und nachträgliche inhaltliche oder sonstige Änderungen sind von dem Budget nicht erfasst und werden von DAS WERK gesondert berechnet.